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   BGH, 21.10.1955 - V ZR 8/55   

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https://dejure.org/1955,1124
BGH, 21.10.1955 - V ZR 8/55 (https://dejure.org/1955,1124)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1955 - V ZR 8/55 (https://dejure.org/1955,1124)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1955 - V ZR 8/55 (https://dejure.org/1955,1124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 303
  • NJW 1955, 1916
  • DNotZ 1956, 54
  • DB 1955, 1136
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 28.04.1934 - V 6/34

    Wie wirkt eine außerhalb des geringsten Gebots stehende Auflassungsvormerkung bei

    Auszug aus BGH, 21.10.1955 - V ZR 8/55
    Als solche kann sie nur solche Einreden geltend machen, die sich gegen die Vormerkung selbst oder gegen den durch diese gesicherten Anspruch richten; beides aber wird durch die Einrede aus § 321 BGB nicht berührt (RGZ 144, 281 [283]).
  • LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20

    Einzelfall einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kenntnis

    Die konstitutiv wirkende Eintragungspflicht der Vertretung des Vereins wurde bereits von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 71 BGB i.V.m. § 64 BGB hergeleitet (vgl. BGH 21. Oktober 1955 - V ZR 8/55 (München), juris).
  • BGH, 15.01.1985 - VI ZR 8/83

    Einstandspflicht eines Landesverbandes für Erklärungen des Vorsitzenden eines

    Etwas anderes kann die Revision auch nicht aus BGHZ 18, 303 ff. herleiten.
  • BGH, 05.11.1964 - II ZR 215/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Allerdings hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 303) aus § 71 BGB in Verbindung mit § 64 BGB hergeleitet, daß die Wirksamkeit einer Satzungsänderung, die die Vertretungsrecht des Vorstandes einschränkt, davon abhängt, daß der Inhalt der Beschränkung unter Angabe des Tages des satzungsändernden Beschlusses ins Vereinsregister eingetragen wird, und eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Änderung nicht genügte Aber hierauf kommt es nicht an.
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